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Thema: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:06
Bei viele Paaren ist die Künstliche Befruchtung die letzte Hoffnung, ein eigenes Kind zu bekommen! Was man beachten muß! Was auf einen zu kommt und wie so eine künstl.Befruchtung abläuft..erkläre ich euch hier!
Ein bisschen zur Geschichte der Künstlichen Befruchtung!
1978 kam das erste durch künstlichen Befruchtung gezeugte Baby, Louise Joy Brown, auf die Welt. Bis 2006 wurden weltweit rund drei Millionen Babys auf diese Weise geboren, 200.000 Babys allein im Jahr 2002.
In Deutschland wurden im Jahre 2003 etwa 20.000 Kinder nach Insemination, IVF oder ICSI geboren, also etwa 2 % aller geborenen Kinder insgesamt. Zum Vergleich: In Dänemark, dem Land mit der weltweit höchsten Quote an durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindern, ist die Rate mit 3,9% fast doppelt so hoch.
Niky Mami
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Thema: Re: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:09
Methoden
Bei einer künstlichen Befruchtung erfolgt die Befruchtung der Eizelle mit Sperma auf künstlichem Weg. Das erforderliche Sperma wird durch Masturbation (Partner oder Samenspende) oder (bei funktioneller Impotenz) durch Entnahme aus dem Hoden gewonnen.
Es gibt verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung:
In-vitro-Fertilisation (IVF): Die Spermien finden in einem Reagenzglas selbst den Weg zur und in die Eizelle
intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): Spermien minderer Beweglichkeit werden in die Eizelle injiziert.
intrauterine Insemination (IUI): Sperma wird während der fruchtbaren Tage der Frau bis in ihre Gebärmutter gebracht. Sowohl Sperma als auch Eizellen können bis zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung bei Kühlung auf 77 K (Flüssigstickstoff) bevorratet werden.
Privat und hier insbesondere von lesbischen Frauen wird die Bechermethode angewandt, bei der gespendetes Sperma in die Vagina gebracht wird. Siehe hierzu auch Insemination.
Niky Mami
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Thema: Re: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:12
Zur Rechtlichen Lage
Homologe Insemination Als homologe Insemination wird die Befruchtung mit den Spermien des Ehepartners oder Partners einer festgefügten Partnerschaft bezeichnet. Sie ist in den meisten Staaten, wie Deutschland, Österreich und Italien zugelassen.
Donogene bzw. heterologe Insemination Ist der Samenspender nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft, wird das Verfahren auch als heterologe oder donogene Insemination bezeichnet. Allerdings ist die heterologe Insemination ethisch und juristisch nicht unproblematisch. Das mit Fremdsamen gezeugte Kind gilt in Deutschland gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als legitimes Kind des Ehemannes oder Partners der Mutter, der die Vaterschaft zuvor anerkannt hatte. Das Kind kann jedoch seine Ehelichkeit nach § 1600, § 1600d BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab Kenntnis von seiner Zeugung durch eine Samenspende anfechten. Hat der Mann in die heterologe Insemination eingewilligt, ist er nicht anfechtungsberechtigt, ebenso wenig wie die Mutter. Die Anonymität des Samenspenders wird in Deutschland nicht gewährleistet, da jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, wie das Bundesverfassungsgericht 1989 entschieden hat. Damit wäre der Spender Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von welchen er lediglich vertraglich zu Lasten der Wunscheltern freigestellt werden kann. Die früher geübte Praxis, die Behandlungsdaten nach zehn Jahren, am Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Unterlagen für ambulante Behandlungen, zu vernichten, ist nicht mehr gestattet. Dies stellt sicher, dass das Kind seinen Anspruch auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung verwirklichen kann. Allerdings sind in Deutschland weiterhin die rechtlichen Beziehungen zwischen Samenspender, Wunscheltern und Kind in vielen Bereichen ungeklärt. Viele Kinder schildern es als belastend, nicht zu wissen wer der genetische Erzeuger ist. Nach Schätzungen gibt es in Deutschland ca. 100.000 Kinder, die durch heterologe Insemination entstanden sind, jedoch wurden nur die wenigsten von ihnen von ihren Eltern über ihre Entstehungsweise aufgeklärt. Inzwischen empfehlen jedoch immer mehr Psychologen, den Kindern die Wahrheit mitzuteilen, da ein solches Geheimnis die familiäre Situation stark belasten kann.
In Italien ist die heterologe Insemination, genauso wie die Eizellspende und die Leihmutterschaft verboten. Ein Referendum zur Abschaffung dieser Verbote ist 2005 gescheitert.
Niky Mami
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Thema: Re: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:15
Voraussetzungen für eine Künstliche Befruchtung
Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz als Bundesgesetz von den Samenbanken rechtlicherseits zwingend zu beachten.
Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, Belgien, Vereinigtes Königreich, ...) erlaubt ist. Verpartnerte lesbische Paare gelten vom Familienstand her als nicht ledig, sie werden aber gerichtlicherseits auch nicht als verheiratet bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand "verpartnert".
In Deutschland gibt es aber auch Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen. Alleinstehende Frauen oder lesbische Paare können zudem im Ausland, etwa in Dänemark, im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten, mit Hilfe einer Samenbank schwanger werden.
Niky Mami
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Thema: Re: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:18
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung
Im Jahre 2004 haben sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln lassen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur 50% der Kosten für maximal drei Versuche, in der Vergangenheit waren es bei bis zu vier Versuchen 100%. Rechtsgrundlage ist § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Privatversicherungen hingegen bezahlen den vollen Kostenanteil.
Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer) sind:
herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisationsoperation sind bereits ohne Erfolg geblieben, es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann, Personen, die die Kostenübernahme der Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander eine Ehe eingegangen sein, es dürfen ausschließlich Eizellen der Ehefrau verwendet werden, die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, Frauen dürfen das 40. und Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in München, dass neben verheirateten auch unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen die ihnen entstehenden Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzen können. Am 3. März 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die Zulässigkeit der Altersgrenze der Ehefrau von 40 Jahren für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Am 27. Januar 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der (nur) 50%ige Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß ist.
Die donogene Insemination (unbekannte Fremdspender als Vater) wird nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen.
Niky Mami
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Thema: Re: Künstliche Befruchtung! Do 4 Feb 2010 - 18:19